Art. 61 – Förderfähige Ausgaben

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(1)Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig: a) Betriebskosten, b) Personalkosten, c) Schulungskosten, d) Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit, e) Finanzkosten, f) Netzwerkkosten.
(2)Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.
(3)Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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