Art. 72 – Modalitäten der Begleitung

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

(1)Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wachen über die Qualität der Durchführung des Programms.
(2)Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums anhand von Finanz-, Ergebnis- und Zielindikatoren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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