ErwGr. 35

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Es sollte die Möglichkeit geben, Investitionen in Bewässerungsprojekte durch den ELER zu unterstützen, um einen wirtschaftlichen oder ökologischen Nutzen zu erzielen, sofern die Nachhaltigkeit der betreffenden Bewässerung gewährleistet ist. Daher sollte eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn es für das betreffende Gebiet einen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie gibt und wenn im Rahmen der Investition bereits Wasserzähler installiert sind oder als Teil der Investition installiert werden. Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsinfrastruktur oder -anlage sollten zu einer Mindeststeigerung der Wassereffizienz führen, die als Wassereinsparpotenzial ausgedrückt wird. Ist der von der Investition betroffene Wasserkörper aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen, die im analytischen Rahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt sind, stark beansprucht, so sollte sich die erzielte Steigerung der Wassereffizienz zur Hälfte in einer tatsächlichen Reduzierung des Wasserverbrauchs im Rahmen der unterstützten Investition niederschlagen, um die Beanspruchung des betreffenden Wasserkörpers zu verringern. Es sollten bestimmte Fälle festgelegt werden, in denen es nicht möglich oder erforderlich ist, die Anforderungen an die potenzielle oder tatsächliche Wassereinsparung anzuwenden, auch im Hinblick auf Investitionen in die Wiederaufbereitung oder Wiederverwendung von Wasser. Zusätzlich zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung bestehender Anlagen sollte vorgesehen werden, dass die Förderung des ELER für Investitionen in neue Bewässerungsprojekte von den Ergebnissen einer Umweltanalyse abhängig gemacht wird. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen sollte jedoch keine Förderung für neue Bewässerungsprojekte gewährt werden, wenn der betreffende Wasserkörper bereits stark beansprucht ist, da ansonsten ein erhöhtes Risiko bestünde, dass die bestehenden Umweltprobleme mit Gewährung dieser Förderung noch verschärft würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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