Art. 101 – Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit der Berechnung und Verhängung von Verwaltungssanktionen

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

(1)Damit gewährleistet ist, dass die Mittel ordnungsgemäß auf die berechtigten Begünstigten aufgeteilt werden und dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) die Schaffung einer harmonisierten Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Artikel 99 unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin; b) die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance, einschließlich der Fälle, in denen der Verstoß unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Verfahrensvorschriften und technischen Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß den Artikeln 97 bis 99 fest, einschließlich in Bezug auf Begünstigte, bei denen es sich um eine Gruppe von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 handelt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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