Art. 14 – Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Die Begünstigten und Betriebsinhaber, die keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, können das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.
Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 Unterabsatz 4 können die Mitgliedstaaten jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, wozu auch Netze gehören, die im Sinne der Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit begrenzten Mitteln auskommen müssen.
Die Mitgliedstaaten sorgen in solchen Fällen dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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