Art. 35 – Zahlung des Vorschusses

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

(1)Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt: a) in 2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen entweder gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhält; b) in 2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhält; c) in 2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Förderung aus dem ELER vorgesehen ist. Wird ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.
(2)Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgaben getätigt worden sind und keine Ausgabenerklärung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Kommission eingereicht worden ist.
(3)Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.
(4)Der als Vorschuss insgesamt gezahlte Betrag wird vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Verfahren des Artikels 51 der vorliegenden Verordnung bereinigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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