(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 und ab 2016 dem Maßstab 1:5 000 entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen. Ungeachtet Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten von solchen Techniken – einschließlich von Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet –, die auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden, ab 2016 weiterhin Gebrauch machen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eine Referenzschicht zur Berücksichtigung von im Umweltinteresse genutzten Flächen beinhaltet. Diese Referenzschicht umfasst insbesondere die relevanten spezifischen Verpflichtungen und/oder Umweltzertifizierungssysteme nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend den Methoden nach Artikel 46 derselben Verordnung, spätestens bevor die Antragsformulare nach Artikel 72 dieser Verordnung für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach den Artikeln 43 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2018 bereitgestellt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025
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