Art. 75 – Zahlungen an die Begünstigten

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

(1)Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 67 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt. Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums. Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 zahlen. Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gilt dieser Absatz für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2018 eingereicht werden, jedoch mit Ausnahme der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Zahlung von Vorschüssen von bis zu 75 %.
(2)Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 74 abgeschlossen worden ist. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Vorschüsse bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 abgeschlossen worden sind.
(3)In dringenden Fällen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels, vorausgesetzt, diese Rechtsakte sind erforderlich und gerechtfertigt. Diese Durchführungsrechtsakte können von den Absätzen 1 und 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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