ErwGr. 22

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei einer drohenden Überschreitung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen treffen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, andere Maßnahmen vorschlagen kann. In einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bisherig getätigten Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres beurteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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