REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates
Durch die Cross-Compliance-Regelung werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Klimawandel, Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz in die GAP einbezogen. Die Cross-Compliance-Regelung soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten für die notwendige Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ziel ist es auch, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem ihre Kohärenz mit der Politik in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz verstärkt wird. Die Cross-Compliance-Regelung ist ein wesentlicher Bestandteil der GAP und sollte daher beibehalten werden. Der Geltungsbereich der Regelung, der bisher aus zwei getrennten Listen von Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand besteht, sollte jedoch gestrafft werden, um die Kohärenz der Cross-Compliance-Regelung zu gewährleisten und sichtbarer zu machen. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen und Standards in einer Liste zusammengefasst und nach Bereichen und Gegenständen aufgeschlüsselt werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Betriebsfläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Begünstigten betrifft. Daher sollte dieser Rahmen genauer festgelegt werden. Außerdem sollte die Erhaltung von Dauergrünland in den Jahren 2015 und 2016 geregelt werden.
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