ErwGr. 68

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Jede GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Wirksamkeit aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang sollte eine Liste von Indikatoren festgelegt und die Leistung der GAP von der Kommission anhand der politischen Zielsetzungen einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung, einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und von Klimaschutzmaßnahmen sowie einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung bewertet werden. Bei der Bewertung insbesondere der Leistung der GAP in Bezug auf das Ziel einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung sollten alle einschlägigen Faktoren, einschließlich der Entwicklung der Input-Preise, berücksichtigt werden. Die Kommission sollte ein gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem aufstellen, das unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Haushalt für 'Europa 2020' – Teil II", dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % des Unionshaushalts angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die Unionsförderung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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