ErwGr. 7

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten und über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der Verwaltungserklärungen und zum Erhalt der Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden. Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung und zur Reduzierung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommissionsdienststellen sowie für die Mitgliedstaaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu beschränken. Um unnötige Kosten für eine Umorganisierung zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Zahl der Zahlstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, beizubehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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