ErwGr. 75

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Demnach bietet die Veröffentlichung der Namen der Begünstigten der Fonds eine Möglichkeit, die öffentliche Kontrolle der Verwendung dieser Mittel zu verstärken, und stellt somit eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems dar, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Dies wird teilweise durch die vorbeugende und abschreckende Wirkung erreicht, die eine solche Veröffentlichung hat, teilweise dadurch, dass sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen, und teilweise auch dadurch, dass gleichzeitig die persönliche Verantwortlichkeit der Betriebsinhaber für die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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