Art. 107 – Bestehende geschützte Weinnamen

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (33) und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (34) genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.
(2)Die Kommission ergreift im Wege von Durchführungsrechtsakten den entsprechenden formalen Schritt, Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem in Artikel 104 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Register zu streichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens erlassen.
(3)Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Weinnamen (35) vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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