Art. 134 – Quoten im Zuckersektor

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quotenregelung.
(2)Überschreitet ein Erzeuger bei dem Quotenregelungen nach Absatz 1 die maßgebliche Quote und führt er die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 139 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 139 bis 142 zu zahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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