Art. 171 – Vertragsverhandlungen über bestimmte Kulturpflanzen

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Eine gemäß Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisation, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung eines oder mehrerer der folgenden, nicht zur Aussaat und – im Falle von Gerste – zur Verwendung als Braugerste bestimmten Erzeugnisse aushandeln: a) Weichweizen des KN-Codes ex 1001 99 00 ; b) Gerste des KN-Codes ex 1003 90 00 ; c) Mais des KN-Codes 1005 90 00 ; d) Roggen des KN-Codes 1002 90 00 ; e) Hartweizen des KN-Codes 1001 19 00 ; f) Hafer des KN- Codes 1004 90 00 ; g) Triticale des KN-Codes ex 1008 60 00 ; h) Rapssamen des KN-Codes ex 1205 ; i) Sonnenblumensamen des KN-Codes ex 1206 00 ; j) Sojabohnen des KN-Codes 1201 90 00 ; k) Ackerbohnen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713 ; l) Futtererbsen des KN-Codes ex 0708 und ex 0713 .
Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreicht und durch eine solche Integration voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV beitragen.
Dies könnte der Fall sein, wenn a) die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung; ii) gemeinsame Werbung; iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen; iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen; v) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln; b) diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
(2)Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln a) unabhängig davon, ob das Eigentum von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht; b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird; c) sofern bei jedem der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des betreffenden Erzeugnisses, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat entspricht; d) sofern die Erzeugerorganisation für die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des Erzeugnisses das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet; e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, für jedes Erzeugnis mitteilt, auf welche Menge sich diese Verhandlungen erstrecken.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
(4)Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die in den Mitgliedstaaten erzeugten Mengen.
(5)Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.
In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Für diesen Artikel gilt die Begriffsbestimmung der "nationalen Wettbewerbsbehörde" gemäß Artikel 149 Absatz 7 Buchstabe a.
(6)Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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