Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.
(2)Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt B gelten lediglich bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017.
(3)Die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.
(4)Um den besonderen Merkmalen des Reissektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.
(5)Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) "weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (22) aufgeführt sind. b) "einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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