Art. 55 – Nationale Programme und Finanzierung

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden "Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor entwickelt.
(2)Der im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen entspricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme.
(3)Um die in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.
(4)Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden: a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen; b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose; c) Rationalisierung der Wanderimkerei; d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen; e) Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union; f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind; g) Marktbeobachtung; h) Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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