Art. 7 – Referenzschwellenwerte

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt: a) für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; b) für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; c) für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik: i) für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne, ii) für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne, d) für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A; e) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse: i) 246,39 EUR/100 kg für Butter, ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver; f) für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität: i) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E, ii) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R, g) für den Olivenölsektor i) 1 779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra, ii) 1 710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl, iii) 1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.
(2)Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend der Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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