Art. 77 – Zertifizierung von Hopfen

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

(1)Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unterliegen die in der Union geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem Bescheinigungsverfahren gemäß diesem Artikel.
(2)Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.
(3)Die Bescheinigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung, b) das Erntejahr/die Erntejahre und c) die Sorte(n).
(4)Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind. Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 190 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 dieses Artikels abweichende Maßnahmen festgelegt werden, und zwar a) mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder b) für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 i) dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und ii) müssen von einer Zusicherung begleitet sein, die darauf abzielt, eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen auszuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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