ErwGr. 159

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im Rahmen der WTO-Verpflichtungen gesetzten Grenzen sollten als Maßnahme beibehalten werden, die auf bestimmte Erzeugnisse angewandt werden kann, für die die vorliegende Verordnung gilt, wenn die Bedingungen im Binnenmarkt so sind, wie diejenigen, die für außergewöhnliche Maßnahmen beschrieben sind. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten und die verfügbare Erstattung sollte unbeschadet der Anwendung der außergewöhnlichen Maßnahmen Null betragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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