ErwGr. 30

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Um sicherzustellen, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und um zu gewährleisten, das diese effizient und wirksam verwendet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften für die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in Betracht kommen; die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden Mitgliedstaats haben müssen, und die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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