ErwGr. 40

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel auf zukunftsweisende Aufgaben ausgerichtet werden, sollten Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür ist die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen eingerichteten Betriebsfonds eine geeignete Lösung. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der Unionsausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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