ErwGr. 56

REG_2013_1308 · über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

Im Rahmen dieses neuen Systems können Genehmigungen für Rebpflanzungen erteilt werden, ohne dass dabei irgendwelche Kosten für die Erzeuger anfallen; diese Genehmigungen sollten verfallen, wenn sie nach Ablauf von drei Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind. Damit würde ein Beitrag zur raschen und unmittelbaren Inanspruchnahme der Genehmigungen durch die Weinerzeuger, denen sie gewährt werden, geleistet, und jegliche Spekulation würde dadurch verhindert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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