ErwGr. 4

REG_2013_1332 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen den VN zum Zweck der Erbringung einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären Grundsätze der Humanität, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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