Art. 2

REG_2013_1350 · zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in den Gesetzgebungsakten im Anhang vorgesehenen Maßnahmen, die eingeleitet wurden, aber bis zum 10. Januar 2014 noch nicht abgeschlossen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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