Art. 14 – Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis

REG_2013_1370 · mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Berichtigungsbeträgen für die Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Änderung dieser Berichtigungsbeträge ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Die Kommission kann diesen Absatz auf Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis anwenden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (5) ausgeführt werden.
(2)In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz auf die Ausfuhren während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.
(3)Die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 199 Absatz 2 jener Verordnung kann von der Kommission nach Maßgabe möglicher Änderungen der Höhe des Interventionspreises im Wege von Durchführungsrechtsakten angepasst werden. Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wie auch auf die in Teil I desselben Anhangs genannten Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ausgeführt werden, angewandt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anpassung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt. Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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