Art. 1 – Anwendungsbereich

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich a) auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen, b) in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.
(2)Die GFP gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden: a) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, b) in Unionsgewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, c) durch Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer oder d) durch Angehörige der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch die vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats berührt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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