Art. 8 – Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Unter gebührender Berücksichtigung vorhandener Schutzgebiete ist die Union bestrebt, Gebiete einzurichten, die aufgrund ihrer biologischen Empfindlichkeit zu schützen sind, einschließlich solcher Gebiete, für die eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in diesen Gebieten hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und von Laichgründen bestehen. In diesen Gebieten kann die Fischereitätigkeit beschränkt oder verboten werden, um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und der Meeresökosysteme beizutragen. Die Union sieht weiterhin einen zusätzlichen Schutz für biologisch empfindliche Gebiete vor.
(2)Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Gebiete, die Teil eines kohärenten Netzes sein können, und erarbeiten gegebenenfalls gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 Absatz 7, wobei das Ziel darin besteht, dass die Kommission gemäß dem Vertrag einen Vorschlag unterbreitet.
(3)Die Kommission kann in einem Mehrjahresplan ermächtigt werden, derartige biologisch empfindliche geschützte Gebiete einzurichten. Artikel 18 Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die geschützten Gebiete.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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