ErwGr. 22

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

Um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und maritimer Lebensräume beizutragen, sollte die Union sich bemühen, biologisch besonders anfällige Gebiete zu schützen, indem sie als Schutzgebiete ausgewiesen werden. In solchen Gebieten sollte es möglich sein, die Fischereitätigkeit einzuschränken oder zu unterbinden. Bei der Entscheidung darüber, welche Gebiete entsprechend auszuweisen sind, sollte Gebieten, bei denen eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in ihnen hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sowie Laichgründe vorhanden sind, sowie Gebieten, die als biologisch-geographisch empfindlich gelten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bestehende Schutzgebiete sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung des Auswahlprozesses sollten die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete, einschließlich solcher, die Teil eines kohärenten Netzes sind, bestimmen und gegebenenfalls dahin gehend zusammenarbeiten, dass sie gemeinsame Empfehlungen ausarbeiten und der Kommission übermitteln. Um die Einrichtung von Schutzgebieten effizienter zu gestalten, sollte es möglich sein, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Gebiete im Rahmen eines Mehrjahresplans einzurichten. Um ein geeignetes Maß an demokratischer Rechenschaftspflicht und Kontrolle sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über das Funktionieren der geschützten Gebiete Bericht erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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