ErwGr. 46

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

Eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten zu Flotten und ihren Fangtätigkeiten sammeln, insbesondere biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen sowie Daten aus Erhebungen zur Bestandslage und zu den potenziellen ökologischen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem. Die Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Daten verwalten und den Endnutzern und anderen interessierten Parteien verfügbar machen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen Jahresbericht über ihre Datenerhebung übermitteln, der veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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