ErwGr. 5

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

Die Union ist Vertragspartei des SRÜ (6), sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates (7) - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UN-Übereinkommen über Fischbestände) (8) und - infolge des Beschlusses 96/428/EG des Rates (9) - des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (10).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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