ErwGr. 50

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

Die Union sollte sich weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber aus der Union und aus Drittländern fördern. Daher sollte sich die Union bemühen, bei der Stärkung der Effizienz der regionalen und internationalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben, wozu unter anderem auch die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) gehört. Die Union sollte im Interesse einer besseren Einhaltung der internationalen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Die Position der Union sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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