ErwGr. 67

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: zur Annahme von Bestanderhaltungsmaßnahmen zur Flankierung bestimmter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Umweltrecht; zur etwaigen Anpassung der Pflicht zur Anlandung im Zuge internationaler Verpflichtungen der Union; zur Ausweitung der Pflicht zur Anlandung auf weitere Arten mittels Regionalisierungsprozesses; zur Verabschiedung spezifischer Rückwurfpläne mittels des Regionalisierungsprozesses; zur Verabschiedung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit, sofern keine abweichenden Durchführungsmaßnahmen für diese Pflicht angenommen wurden, sowie zur Festlegung der Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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