Art. 4 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

REG_2013_1385 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erhält folgende Fassung:
"Artikel 56 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. März 2011. Artikel 4 gilt jedoch für Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2021 erzeugt werden, werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung beseitigt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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