ErwGr. 1

REG_2013_1385 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen erschwert wird, sollten in einigen Bereichen bestimmte spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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