Art. 1

REG_2013_1389 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates wird folgender Artikel 1a angefügt:
„1a Die Fangmöglichkeiten für Haie, die im Zusammenhang mit den von der Thunfisch–kommission für den Indischen Ozean (verwalteten Fischereien gefangen werden, werden für die Oberflächen-Langleinenfischerei auf 200 Tonnen jährlich festgelegt. Diese Menge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Mitgliedstaat Tonnen Spanien 166 Portugal 27 Frankreich 7 Vereinigtes Königreich 0 Insgesamt 200 “

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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