ErwGr. 3

REG_2013_1389 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Am 26. September 2012 hat der im Partnerschaftsabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss sich mit der Frage der Haifänge befasst, die im Zusammenhang mit den von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwalteten Fischereien getätigt werden, denn diese Haie sind Gegenstand der Entschließung 05/05 der genannten Kommission, und die Befischung dieser Bestände ist im Rahmen des Partnerschaftsabkommens erlaubt. Er hat die Feststellung getroffen, dass angesichts der Fänge, die im Zeitraum 2007-2011 von Oberflächen- Langleinenfischern im Rahmen des vorhergehenden Protokolls zum Partnerschaftsabkommen getätigt und von den zuständigen wissenschaftlichen Einrichtungen genehmigt wurden, die Haifänge dieser Fischereifahrzeuge vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf maximal 200 Tonnen jährlich zu begrenzen und somit den fischereilichen Druck auf die Haibestände unter Berücksichtigung der Empfehlung des wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC einzufrieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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