Art. 1 – Geltungsbereich

REG_2013_1408 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

(1)Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, mit folgenden Ausnahmen: a) Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet; b) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; c) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Erzeugnissen erhalten.
(2)Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
(3)Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, so gilt die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 für Beihilfen, die für letzteren Sektor gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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