ErwGr. 18

REG_2013_1408 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Wenn eine De-minimis-Beihilferegelung über Finanzintermediäre durchgeführt wird, ist dafür zu sorgen, dass die Finanzintermediäre keine staatlichen Beihilfen erhalten. Dies kann z. B. sichergestellt werden, indem Finanzintermediäre, denen eine staatliche Garantie zugutekommt, verpflichtet werden, ein marktübliches Entgelt zu zahlen oder den Vorteil vollständig an den Endbegünstigten weiterzugeben, oder indem der De-minimis-Höchstbetrag und die anderen Voraussetzungen dieser Verordnung auch auf Ebene der Finanzintermediäre eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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