ErwGr. 1

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) länderspezifische und vergleichende Zahlungsverkehrsstatistiken. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass Daten im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über Zahlungsverkehrssysteme erhoben werden können. Diese Daten sind für eine Bestandsaufnahme und die Beobachtung der Entwicklungen auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten sowie für die Förderung reibungslos funktionierender Zahlungsverkehrssysteme von wesentlicher Bedeutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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