Art. 4 – Bezugsjahr und -gesamtheit

REG_2013_141 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS)

(1)Das Bezugsjahr ist 2013, 2014 oder 2015.
(2)Bei der Bezugsgesamtheit handelt es sich um alle in privaten Haushalten lebenden Personen ab 15 Jahren, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.
(3)Die Datenerhebung erstreckt sich über mindestens drei Monate, wobei mindestens ein Monat im Herbst liegen muss (September bis Dezember).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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