ErwGr. 4

REG_2013_143 · zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeordnet werden. Bei der Festlegung des Überwachungsverfahrens, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind, sollte die Methode zur Ermittlung der Masse und der CO2-Emissionen gegebenenfalls anhand einer Tabelle der CO2-Werte für verschiedene endgültige Schwungmassenklassen oder anhand eines einzigen CO2-Werts, der sich aus der Masse des Basisfahrzeugs zuzüglich einer Standardmasse für die Klasse N1 ergibt, bestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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