Art. 15 – Stabilisierungsmechanismus für Bananen

REG_2013_19 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

(1)Für Bananen der Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Kolumbien oder Peru, die unter der Abbaustufe „BA“ des Stufenplans für den Zollabbau aufgeführt sind, gilt ein Stabilisierungsmechanismus l bis zum 31. Dezember 2019.
(2)Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der zweiten und dritten Spalte der Tabelle im Anhang festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.
(3)Bei der Entscheidung, ob Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen werden sollten, berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Diese Prüfung umfasst Faktoren wie die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen, allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.
(4)Beschließt die Kommission eine Aussetzung des geltenden Präferenzzolls, so wendet sie den zum Zeitpunkt der Aussetzung geltenden niedrigeren Satz aus Basiszollsatz und Meistbegünstigungszollsatz an.
(5)Ergreift die Kommission die Maßnahmen der Absätze 2 und 4, so nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit dem betroffenen Land bzw. den betroffenen Ländern auf, um die Lage anhand der vorliegenden Daten und Fakten zu analysieren und einzuschätzen.
(6)Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen dieses Kapitels steht der Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel I nicht entgegen. Maßnahmen nach den Vorschriften beider Kapitel dürfen jedoch nicht gleichzeitig angewendet werden.
(7)Die Maßnahmen der Absätze 2 und 4 sind nur in dem Zeitraum anwendbar, der am 31. Dezember 2019 endet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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