ErwGr. 29

REG_2013_19 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam nutzen, um die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung oder eine erhebliche Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden. Ab 1. Januar 2020 bleibt der allgemeine bilaterale Schutzmechanismus einschließlich der besonderen Vorschriften für die Regionen in äußerster Randlage anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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