ErwGr. 29

REG_2013_20 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam nutzen, um eine drohende erhebliche Verschlechterung oder eine erhebliche Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden. Ab 1. Januar 2020 bleibt der allgemeine bilaterale Schutzmechanismus einschließlich der besonderen Vorschriften für die Regionen in äußerster Randlage anwendbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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