ErwGr. 6

REG_2013_20 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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