Art. 1

REG_2013_209 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Hinblick auf mikrobiologische Kriterien für Sprossen und Probenahmevorschriften für Geflügelschlachtkörper und frisches Geflügelfleisch

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
1.Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt: „m) ‚Sprossen‘: die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (*1); (*1) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.“ "
2.Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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