Art. 2 – Ziele

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 1 tragen zur Verwirklichung der folgenden Ziele bei: a) Sicherung der Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch ihre extreme Randlage bedingten Mehrkosten, ohne der örtlichen Erzeugung und ihrer Entwicklung zu schaden; b) Sicherstellung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der Sektoren, in denen eine „Viehbestands-“ und „Feldfruchtdiversifizierung“ in den Regionen in äußerster Randlage erfolgt, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung der örtlichen Erzeugnisse; c) Weiterführung der Entwicklung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung der örtlichen Feldfrüchte und Erzeugnisse.
(2)Die Ziele gemäß Absatz 1 werden über die in den Kapiteln III, IV und V vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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