ErwGr. 23

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Die landwirtschaftlichen Erzeuger der Regionen in äußerster Randlage sollten ermutigt werden, weiterhin Qualitätserzeugnisse zu liefern und deren Vermarktung hohen Stellenwert beizumessen. In diesem Zusammenhang könnten das mit dieser Verordnung geschaffene Logo sowie andere durch die Union geschaffene Qualitätsbescheinigungen zweckdienlich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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